Warum Lucas Wiegelmanns Contra zum AfD-Verbotsverfahren ein Spiegel-Titel mit einer Prüfung in Karlsruhe verwechselt, und was Karsten Krogmann dagegen richtig gewichtet.
Hallo NOZ, hallo Herr Krogmann, hallo Herr Wiegelmann,
die Gegenüberstellung zum AfD-Verbotsverfahren ist eine gute Idee. Herr Krogmann nennt das Parteienverbot ein zweischneidiges Schwert und begründet, warum der Ernstfall eine gründliche Prüfung verlangt. Herr Wiegelmann hat einen berechtigten Punkt, wenn er vor einem Trotzeffekt warnt. Das Spiegel-Cover zu Ulrich Siegmund zeigt, wie Zuspitzung nach hinten losgehen kann.
Ein Magazintitel und ein Verfahren in Karlsruhe sind aber zwei verschiedene Dinge. Das Cover war eine journalistische Zuspitzung. Das Bundesverfassungsgericht fragt dagegen, ob eine Partei nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die freiheitliche demokratische Grundordnung beseitigen will. Das ist eine Prüfung mit Belegen und keine Verteufelung. Auch die 43,8 Prozent in Sachsen-Anhalt beweisen keine Cover-Wirkung, denn die Umfragen lagen schon zu dieser Zeit bei 41 bis 43 Prozent.
Wenn Herr Wiegelmann schreibt, das Problem sei nicht die Organisation, sondern die Wählerschaft, übergeht er den Kern von Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz. Der richtet sich ausdrücklich gegen Organisationen. Und die Warnung vor einer „AfD 2“ lässt außer Acht, dass mit einem Verbot auch die Gründung von Ersatzorganisationen untersagt wird.
Der Verzicht auf ein Verfahren sei „schon mal ein Anfang“, heißt es zum Schluss. Wie der zweite Schritt aussieht, bleibt offen, ebenso die Frage, was geschieht, wenn eine Partei Regierungsmacht erlangt und die Prüfung versäumt wurde. Diese Frage stellt Herr Krogmann zu Recht.
Mit freundlichen Grüßen