Zwei Tage vor der Wahl in Sachsen-Anhalt verdreht ein NOZ-Gastbeitrag die Rechtslage. Ein vorläufiger VG-Köln-Beschluss mit festgestelltem „starken Verdacht“ auf Verfassungsfeindlichkeit wird zur Niederlage des Verfassungsschutzes umgedeutet.
Hallo NOZ, hallo Frau Rostalski,
Ihr Gastbeitrag stützt sich zentral auf eine Behauptung, die bei genauerer Prüfung nicht trägt. Sie schreiben, das BfV habe „kürzlich eine Niederlage vor dem VG Köln hinnehmen“ müssen, was einen langen Schatten auf die Erfolgsaussichten eines Verbotsantrags werfe. Das ist eine erhebliche Verkürzung der tatsächlichen Rechtslage.
Der Beschluss vom 26.02.2026 (Az. 13 L 1109/25) ist eine Eilentscheidung, keine Entscheidung in der Hauptsache. Das Hauptsacheverfahren läuft weiter, der Beschluss ist beim OVG Münster anfechtbar. Entscheidend ist zudem, dass das Gericht selbst einen „starken Verdacht“ festgestellt hat, dass innerhalb der AfD Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt werden. Untersagt wurde dem BfV lediglich, auf Basis der bislang vorgelegten (nach mehreren Fachkommentaren fast ausschließlich öffentlich zugänglichen) Erkenntnisse den höheren Schwellenwert „gesichert“ zu verwenden. Das Gericht forderte die Nachrichtendienste sogar auf, zurückgehaltenes Material offenzulegen, um eine bessere Bewertung zu ermöglichen. Auch juristische Fachkommentatoren wie André Bartsch vom Max-Planck-Institut halten Teile der Beschlussbegründung für „nicht so recht plausibel“.
Aus einem vorläufigen, anfechtbaren Verfahrensschritt mit ausdrücklich festgestelltem „starken Verdacht“ eine Niederlage zu machen, die die Erfolgsaussichten eines Verbotsverfahrens grundsätzlich infrage stellt, ist keine seriöse Zusammenfassung der Beweislage. Es ist eine Zuspitzung, die den tatsächlichen Befund ins Gegenteil verkehrt.
Auch die Grundanlage des Textes wirkt schief. Schon die Überschrift stellt „wehrhafte Demokratie“ und „Konkurrenzabwehr“ als gleichwertige Deutungsoptionen nebeneinander, als handle es sich beim Schutz der Verfassung gegen eine vom Verfassungsschutz mit einem 1100 Seiten starken Gutachten dokumentierte Partei im Kern um dasselbe wie das Ausschalten politischer Konkurrenten. Das Toleranz-Paradox, also die Frage, wie eine offene Gesellschaft mit Akteuren umgeht, die die Offenheit selbst abschaffen wollen, kommt im gesamten Text nicht vor, obwohl es seit dem NPD-Verbotsverfahren der eigentliche Kern dieser Debatte ist.
Dass dieser Beitrag zwei Tage vor der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt erscheint, macht die Verkürzung nicht harmloser. Wer Wählerinnen und Wählern kurz vor der Stimmabgabe vermittelt, ein Verbotsverfahren stehe juristisch auf tönernen Füßen, sollte die zugrundeliegenden Fakten korrekt darstellen. Eine akademische Autorität trägt hier besondere Verantwortung, gerade weil ihr Titel dem Text zusätzliches Gewicht verleiht.
Mit freundlichen Grüßen
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