Finja Jaquets NOZ-Kommentar bekämpft einen Strohmann, niemand behauptet, Verfassungstext schrecke Attentäter ab. Der Unterschied zwischen Art. 3 I und III GG bleibt unerwähnt, dabei ist er der eigentliche Punkt.
Hallo NOZ, hallo Frau Jaquet,
Ihr Kommentar argumentiert an der eigentlichen Debatte vorbei. Schon die Überschrift „Linke, Grüne und SPD irren sich“ verspricht mehr, als der Text hält. Sie pauschalisiert drei Parteien zu einem Kollektiv mit angeblich einheitlicher Position, obwohl im Text selbst nur einzelne Stimmen aus diesen Parteien zitiert werden. Das ist keine Zuspitzung, sondern eine Verzerrung.
Der zentrale Denkfehler liegt aber im Argument selbst. Sie fragen, ob zusätzliche Worte im Grundgesetz den Attentäter von Berlin beim CSD abgehalten hätten, und verneinen das erwartungsgemäß. Nur stellt diese Frage niemand, der für eine Aufnahme der sexuellen Identität in Artikel 3 plädiert. Eine Verfassungsänderung soll keine religiös motivierten Attentäter abschrecken. Sie soll den rechtlichen Schutzstandard bei Diskriminierung und Hasskriminalität stärken.
Auch die Behauptung, das Grundgesetz garantiere über den allgemeinen Gleichheitssatz in Artikel 3 Absatz 1 bereits ausreichenden Schutz, greift zu kurz. Absatz 1 wird vom Bundesverfassungsgericht deutlich zurückhaltender geprüft als Absatz 3. Dort listet das Grundgesetz konkrete Merkmale wie Geschlecht, Herkunft oder Glaube, die einer strengeren Prüfung unterliegen. Wer sich auf ein dort genanntes Merkmal berufen kann, steht vor Gericht besser da als jemand, der nur den allgemeinen Gleichheitssatz anführt. Sexuelle Identität fehlt bislang in dieser Liste, und genau darum geht es in der Debatte.
Dass Prävention und Strafverfolgung wichtig bleiben, ist richtig und unstrittig. Nur folgt daraus nicht, dass die Debatte um Artikel 3 bloße Symbolpolitik wäre. Wer diesen Unterschied zwischen rechtlicher Wirkung und Symbolik nicht macht, verkürzt die eigentliche Frage erheblich.
Mit freundlichen Grüßen
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